Alle Besucherinnen und Besucher von Schulen haben im Umkreis mit einem Radius von 150 m um die Gesamtschule Lippstadt eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO (mindestens Alltagsmaske) zu tragen.
Hierzu gehören dort zu betreuende Personen, Schülerinnen und Schüler, alle dort Beschäftigten sowie alle, auch die jemanden dorthin begleiten, bringen oder abholen oder die Angebotsorte, Einrichtungen oder Schulen aus anderen Gründen aufsuchen.
In den Schulbussen und Taxen zur Schülerbeförderung müssen FFP2-Masken getragen werden. Auch an den Bushaltestellen müssen alle SchülerInnen eine FFP2-Maske tragen.
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 28b Absatz 1 u. a. festgelegt, dass bei Geltung der Notbremse (Inzidenz über 100) im ÖPNV und in Schulbussen und an Haltestellen die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbarer Masken (z. B. KN95) gilt.